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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Richtlinien

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Molkerei Lünzener Käseschmiede 

1. Geltung der Bedingungen
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme unserer Produkte gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als anerkannt.

2. Preise und Zahlungen
Maßgebend sind die von uns genannten Preise mit der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Zahlungen des Kunden erfolgen per Vorkasse. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche bei den Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

3. Versand/Leih- oder Mietemballagen
Sämtliche Lieferungen verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, ab Werk Lünzen, ausschließlich Verpackung.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch wenn eine Frankolieferung vereinbart wurde. Wird bei der Bestellung keine Vorschrift über Versandart und –weg gegeben, so wählen wir diese nach unserem eigenen Ermessen. Leih- oder Mietemballagen (Flaschen, Kästen, Fässer, Container, Paletten etc.) bleiben Eigentum des Verkäufers und sind nur für den Transport an den Käufer bestimmt. Die Leih- und Mietgebinde, die nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgeschickt werden, lässt der Verkäufer auf Kosten des Käufers instand setzen. Die Gefahr der Vernichtung, Beschädigung oder Entwendung der von dem Verkäufer an den Käufer überlassenen Gebinde trägt allein der Käufer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wie auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. 
Die Ware bleibt unser alleiniges Eigentum. Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderungen, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. 
Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen – durch Herausgabe oder Rücksendung an uns – oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu fordern. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt entbindet für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung. Das gleiche gilt, wenn unsere Rohstofflieferanten ihren Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommen. Eingriffe der Behörden, Betriebsstörungen, Aussperrungen, Stillegung berechtigen je nach Sachlage zur Verlängerung des Liefertermins oder teilweise oder gänzlich Aufhebung der Liefervertragsverbindlichkeiten. Aus dem Vorstehenden hat jedoch der Besteller nicht das Recht, einmal erteilte Aufträge zurückzuziehen.

6. Beanstandungen
Offene Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Für Ware, die entweder mit einem offenen Mangel oder nach Entdeckung eines verborgenen Mangels ohne unsere Zustimmung weiterverarbeitet oder weiterveräußert worden ist, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Muster der beanstandeten Ware sind einzusenden. Bei berechtigter Beanstandung wird die Ware zurückgenommen und Ersatz geliefert, weitere Ansprüche sind damit ausgeschlossen. Kleinere Abweichungen gegen Muster oder frühere Lieferungen bezüglich Qualität, sofern dieselben in der Natur der Rohstoffe liegen, berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung oder Schadensersatzansprüchen.

7. Allgemeines
Liefermöglichkeit und Mengenzuteilung müssen wir uns vorbehalten. Schriftliche oder telefonische Aufträge sind für uns nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. 
Soweit die Veräußerung unsere Produkte gesetzliche Vorschriften unterworfen ist, obliegt dem Käufer die Prüfung und Beachtung aller damit zusammenhängenden Fragen.

8. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht zusätzliches oder grob fahrlässiges Verhaltes unsererseits bzw. unsere Organe und leitenden Mitarbeiter vorliegt.

9. Gerichtsstand
Allgemeiner Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist 29640 Schneverdingen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Soltau. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Soltau, Bundesrepublik Deutschland.

Haftungsausschluss

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